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   BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20   

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https://dejure.org/2020,23074
BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20 (https://dejure.org/2020,23074)
BVerfG, Entscheidung vom 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20 (https://dejure.org/2020,23074)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 (https://dejure.org/2020,23074)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung prozessualer Rechte mangels hinreichend gewichtigem Feststellungsinteresse nicht angenommen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 9 StBerG, § 57a StBerG, § 3 UWG
    Nichtannahmebeschluss: Rüge eine Verletzung prozessualer Rechte (hier: Waffengleichheit im lauterkeitsrechtlichen eV-Verfahren) setzt hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse voraus - Divergenz des Verfügungsantrags von der Abmahnung begründet zudem keine ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Rüge eine Verletzung prozessualer Rechte (hier: Waffengleichheit im lauterkeitsrechtlichen eV-Verfahren) setzt hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse voraus - Divergenz des Verfügungsantrags von der Abmahnung begründet zudem keine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Rüge eine Verletzung prozessualer Rechte (hier: Waffengleichheit im lauterkeitsrechtlichen eV-Verfahren) setzt hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse voraus; Divergenz des Verfügungsantrags von der Abmahnung begründet zudem keine Verkürzung ...

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 93a Abs. 2 ; StBerG § 9 ; UWG § 8 Abs. 1
    Anwendung der Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Einzelfall hinsichtlich Vorliegens eines gewichtigen Feststellungsinteresses; Unterlassung der Forderung einer Gebühr für die Vermittlung von Mandatsanfragen an ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht/Wettbewerbsrecht: Identität zwischen Abmahnung und erlassener Untersagungsverfügung bei divergierendem Verfügungsantrag

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Rüge eine Verletzung prozessualer Rechte (hier: Waffengleichheit im lauterkeitsrechtlichen eV-Verfahren) setzt hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse voraus - Divergenz des Verfügungsantrags von der Abmahnung begründet zudem keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verletzung prozessualer Rechte - und die Frage des hinreichend gewichtigem Feststellungsinteresses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 1236
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a.-, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9).

    Dafür bedarf es nach der Klärung der Rechtslage durch den stattgebenden Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3).

    Nur dann ist sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 13).

    Soweit Hinweise erteilt werden, ist der Gegenseite dies in Blick auf die Nutzung dieser Hinweise in diesem oder auch in anderen gegen den Antragsgegner gerichteten Verfahren auch im Falle der Ablehnung eines Antrags unverzüglich mitzuteilen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 36; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16).

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a.-, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9).

    Nur dann ist sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 13).

    Soweit Hinweise erteilt werden, ist der Gegenseite dies in Blick auf die Nutzung dieser Hinweise in diesem oder auch in anderen gegen den Antragsgegner gerichteten Verfahren auch im Falle der Ablehnung eines Antrags unverzüglich mitzuteilen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 36; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16).

  • BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a.-, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9).

    Nur dann ist sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 13).

    Soweit Hinweise erteilt werden, ist der Gegenseite dies in Blick auf die Nutzung dieser Hinweise in diesem oder auch in anderen gegen den Antragsgegner gerichteten Verfahren auch im Falle der Ablehnung eines Antrags unverzüglich mitzuteilen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 36; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16).

  • BVerfG, 08.10.2019 - 1 BvR 1078/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend den Anspruch auf prozessuale

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a.-, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9).

    Dafür bedarf es nach der Klärung der Rechtslage durch den stattgebenden Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3).

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20
    Die bloße Geltendmachung eines error in procedendo reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerfGE 138, 64 m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
  • BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvQ 16/17

    Gegen presserechtliche Unterlassungsanordnungen kann in Ausnahmefällen

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a.-, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20
    Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse jedoch insbesondere dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 ), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde.
  • LG Düsseldorf, 26.02.2021 - 38 O 19/21

    Zum fliegenden Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

    Die Antragsgegnerin ist hinreichend in das Verfahren einbezogen worden, nachdem ihr die Antragstellerin mit ihrer Abmahnung im Vorfeld des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, die erhaltene Entgegnung mit dem Verfügungsantrag vollständig vorgelegt worden ist und die den Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigenden, in der Antragsschrift vorgetragenen Tatsachen und erörterten rechtlichen Gesichtspunkte mit den in der Abmahnung erhobenen Beanstandungen inhaltlich deckungsgleich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 [unter II 3 a aa bis cc]; Beschluss vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 [unter II 2 a]; Beschluss vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 [unter II 3 a cc und II 3 b aa]; Beschlüsse vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 [jeweils unter II 2 b cc]; speziell zur notwendigen Deckungsgleichheit zwischen Abmahnung und Verfügungsantrag im Lauterkeitsrecht s. außerdem Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 [unter III 2 b bb]).

    Für das Lauterkeitsrecht gilt demgegenüber, dass eine Identität der rechtlichen Begründung zwischen Abmahnung und Verfügungsantrag nicht erforderlich und eine Grenze erst dort zu ziehen ist, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände und Sachverhaltsumstände neu einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 [unter III 2 b bb]; Beschluss vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 [unter II 2 b]; s.a. auch OLG Köln, Urteil vom 14. August 2020 - 6 U 4/20, GRUR-RS 2020, 39315 [unter II 1 a]).

  • LG Düsseldorf, 15.01.2021 - 38 O 3/21

    Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gegen

    Die Antragsgegnerin ist hinreichend in das Verfahren einbezogen worden, nachdem ihr die Antragstellerin mit ihrer Abmahnung im Vorfeld des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, die erhaltene Entgegnung mit dem Verfügungsantrag vollständig vorgelegt worden ist und die den Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigenden, in der Antragsschrift vorgetragenen Tatsachen und erörterten rechtlichen Gesichtspunkte mit den in der Abmahnung erhobenen Beanstandungen inhaltlich deckungsgleich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 [unter II 2 a]; Beschluss vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 [unter II 3 a cc und II 3 b aa]; Beschlüsse vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 [jeweils unter II 2 b cc]).
  • BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass einer

    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20 ff.).

    Ein auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20).

    b) Eine Verkürzung prozessualer Rechte der Beschwerdeführerin, ihrer Äußerungsmöglichkeiten oder anderweitige Nachteile sind insoweit von ihr nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 22).

    Eine Grenze ist erst dort zu ziehen, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände und Sachverhaltsumstände neu einführt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 03.12.2020 - 1 BvR 2575/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen einstweiligen

    Eine Verkürzung prozessualer Rechte der Beschwerdeführerin, ihrer Äußerungsmöglichkeiten oder anderweitige Nachteile sind insoweit von ihr nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 21).

    Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände und Sachverhaltsumstände neu einführt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 21).

  • LG Köln, 22.10.2021 - 14 O 354/21

    - Urheberrecht - Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - Berichterstattung

    Von einer Anhörung der Antragsgegner vor teilweisem Erlass der einstweiligen Verfügung wurde auch unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17; vom 05.06.2020 - 1 BvR 1246/20; vom 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20, vom 03.12.2020, 1 BvR 2575/20, vom 22.01.2021, 1 BvR 2793/20; vom 16.03.2021, 1 BvR 375/21 jeweils juris) abgesehen, da der streitgegenständliche Vorwurf der Rechtsverletzung den Antragsgegnern aus der Abmahnung der Antragstellerin vom 29.09.2021 bekannt ist, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.
  • OLG München, 26.11.2020 - 6 W 1146/20

    Einstweilige Verfügung ohne vorherige Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG zum Äußerungsrecht (GRUR 2018, 1288 - Die F. Tonbänder; GRUR 2018, 1291 - Steuerparmodell eines Fernsehmoderators) und zum Wettbewerbsrecht (BVerfG GRUR 2020, 1119 - Zahnabdruckset; GRUR 2020, 1236 - Internetportal für Steuerberatungsdienstleistungen) kommt eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners nur in Ausnahmefällen in Betracht, so etwa in Fällen, in denen die Gefahr der Vereitelung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers droht.
  • LG Köln, 05.07.2022 - 14 O 163/22
    Dem Antragsgegner ist unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17; vom 05.06.2020 - 1 BvR 1246/20; vom 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20, vom 03.12.2020, 1 BvR 2575/20, vom 22.01.2021, 1 BvR 2793/20; vom 16.03.2021, 1 BvR 375/21 jeweils juris) mit Beschluss vom 20.06.2022 (Bl. 352 d.A.), der ihm am 24.06.2022 zugestellt worden ist, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
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